Kompetenz und Wettbewerbsvorsprung

Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die von einem Unternehmen insbesondere zugunsten seiner Organe und Führungskräfte abgeschlossen wird. Diese versicherten Personen werden für den Fall abgesichert, dass sie wegen einer Pflichtverletzung, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Unternehmen begangen wurde, für einen Schaden persönlich in Anspruch genommen werden. Unerheblich ist, ob die Inanspruchnahme durch einen Dritten („Außenhaftung“) oder das eigene Unternehmen („Innenhaftung“) erfolgt. 

Erste D&O-Versicherungen verbreiteten sich in den USA in den 1930er-Jahren als Reaktion auf die Weltwirtschaftskrise von 1929 und die damit einhergehende Verschärfung der Haftung von Unternehmensleitern. In Deutschland wurden erste D&O-Versicherungskonzepte erst über 50 Jahre später, ab 1986, angeboten. Grund für die vergleichsweise späte Einführung war unter anderem die Tatsache, dass Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder de facto nicht verfolgt wurden. 

Dies änderte sich jedoch im Laufe der 90er-Jahre. In seiner „ARAG/Garmenbeck-Entscheidung“ stellte der Bundegerichtshof unmissverständlich klar, dass sich Aufsichtsratsmitglieder künftig selbst schadensersatzpflichtig machen, wenn sie bestehende Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder nicht verfolgen. Dies ist – neben der Verschärfung der Haftung von Organmitgliedern durch den Gesetzgeber und dem gesteigerten öffentlichen Interesse an dem Verhalten von Unternehmensleitern – die Ursache für die bis heute anhaltende, enorme Zunahme von Schadensersatzansprüchen. Gleichlaufend mit dieser Entwicklung hat auch die Verbreitung von D&O-Versicherungen stetig zugenommen.

Die persönlichen Haftungsrisiken von Leitungs- und Aufsichtsorganen sind nicht zu unterschätzen. Bereits die leicht fahrlässige Begehung einer Pflichtverletzung kann eine persönliche Haftung des Managers nach sich ziehen – und zwar mit dem gesamten privaten Vermögen. Die D&O-Versicherung sichert dieses Risiko ab: Sie trägt die Kosten für die Abwehr von unberechtigten Schadensersatzforderungen („Abwehrfunktion“) und stellt von berechtigten Ansprüchen frei („Schadensausausgleichfunktion“). Zudem enthalten D&O-Versicherungspolicen mitunter auch weitere Klauseln, die beispielsweise eine Gehaltsfortzahlung oder die Übernahme von Sachverständigenkosten infolge einer Rufschädigung garantieren.

D&O-Versicherungen eignen sich nicht nur für Kapitalgesellschaften. Auch Vereine, Personenhandelsgesellschaften und Stiftungen sollten ihre Organmitglieder angesichts der bestehenden Haftungsrisiken auf diese Weise absichern.